Gedankenbeispiel
Ein Betreiber betrachtet nur die Umsätze seines kleineren Verkaufsstands und lässt einen weiteren Standort außer Acht.
Kläre zunächst, welche betriebliche Einheit und welche Umsätze rechtlich zusammengehören. Eine Standortliste allein beantwortet diese Frage nicht.
Was du vorbereiten kannst
- Beschreibe alle tatsächlich genutzten Verkaufsstellen und Kassenarten.
- Ordne vorhandene Aufzeichnungen ihrem Zeitraum und Standort zu.
- Lass die maßgebliche Unternehmens- und Umsatzzuordnung klären.
Eine offene Ladenkasse ist eine Ausgangslage für die Prüfung, weder eine pauschale Ausnahme noch ein pauschaler Mangel.
Arbeitsblatt zum MitnehmenDen Entwurf richtig einordnen
Der Entwurf richtet sich an Steuerpflichtige mit einem Gewerbebetrieb, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Eine Umsatzangabe allein entscheidet deshalb noch nicht über seinen Anwendungsbereich.
Der Regierungsentwurf sieht eine elektronische Kassenpflicht grundsätzlich ab 2028 bei einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr vor. Er verweist dabei ausdrücklich auf die Umsatzdefinition in § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG.
Eine Ausnahme ist für Steuerpflichtige vorgesehen, die Bargeld annehmen und weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Kalenderjahr erzielen. Wer ausschließlich Kartenzahlung annimmt, kann deshalb aus null Euro Barumsatz keine automatische Ausnahme ableiten.
Der Entwurf allein löst heute keine Anschaffungsfrist aus.
Grenzen & offene Fragen